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Wer hat offen - wer muss schließen!

23. März 2020

Die Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung konkretisieren nochmals auf 2 Seiten übersichtlich, welche Betriebe schließen müssen und welche nicht. Bei der nachfolgenden Auflistung ist berücksichtigt, dass Dienstleister, Handwerker und Werkstätten generell weiter ihrer Tätigkeit nachgehen können.

Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung – wer hat offen, wer nicht?

 

Wichtig für alle Handwerksbetriebe, die geöffnet sind: Bei der Öffnung ist der Unternehmer verpflichtet, die erforderlichen Hygienestandards sicherzustellen, anderenfalls droht die Schließung des Betriebs!

Der Leiter der Staatskanzlei teilt hierzu mit:

… wie mündlich bereits angesprochen, bitte ich Sie im Auftrag des Herrn Ministerpräsidenten darum, schnellstmöglich ggü. den betroffenen Verbänden deutlich zu machen, dass die in § 4 Abs. 3 genannte „Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards“ umfasst, dass der Betreiber der Einrichtung zu jeder Zeit mit geeigneten Mitteln sicherstellt, dass es zu keinem Kontakt der Kunden im Geschäft oder vor dem Geschäft kommt, also auch keine Schlangenbildung erfolgt, in der nicht der erforderliche Abstand zwischen den Personen eingehalten wird.

Die Einhaltung dieser Hygienestandards ist streng zu kontrollieren und zu sanktionieren. …

Wir bitten daher um dringende Beachtung, dass
– sich jeweils nur wenige Personen gleichzeitig im Kundenbereich der Werkstatt aufhalten,
– Mindestabstände von 1,50 Meter eingehalten werden,
– vor und im Betrieb keine Schlangenbildung erfolgt.
– Weitere Maßnahmen wie ein „Spuckschutz“ – z.B. durch Plexiglasplatten zwischen Kunden und Werkstattpersonal – oder Desinfektionsmittel an den Ein- und Ausgängen sind auch zum Schutz der Mitarbeiter zu empfehlen.

 

Krisenplan Coronavirus – was muss Arbeitgeber tun?

 

 

 

 

 

 

 

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