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Eltern-Kinderbetreuungs-KUG

02. April 2020

Eine Frage, die aufgrund der Kinderbetreuung zu Hause immer mehr in den Blickpunkt von Eltern als auch Betriebsinhabern rückt: Gibt es für Elternteile, die aufgrund der Coronakrise wegen der Betreuung ihrer Kleinkinder zuhause bleiben müssen, eigentlich eine finanzielle Entlastung, wenn sie vom Betrieb nicht unter Weiterbezahlung des Gehaltes freigestellt werden können?

Hier gibt es aktuelle eine vom Bundesgesundheitsministerium eingebrachten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, wo eine Regelung für ein „Eltern-Kinderbetreuungs-KUG“ aufgenommen wurde. Danach wird in § 56 Infektionsschutzgesetz eine Entschädigungsregelung für Eltern geschaffen, deren Kindern der Besuch einer Betreuungseinrichtung durch entsprechende behördliche Schließungen nicht mehr möglich ist. Sie erhalten bis zu sechs Wochen 67% ihres Verdienstausfalls, begrenzt auf maximal 2016 Euro.

Eine Gesetzesänderung, die am 30. März in Kraft getreten ist, hilft vielen Angestellten (und auch Selbständigen), die aufgrund der Schließung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen ihre Kinder derzeit selbst betreuen müssen und die keinen Anspruch auf eine Notbetreuung haben. Sie gilt im übrigens auch für Minijobber.

Zur Abfederung der besonderen Härten wurde in § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz eine Möglichkeit der Entgeltfortzahlung für Eltern geschaffen, die so genannte „Eltern-Entschädigung“. Der Antrag auf Eltern-Entschädigung muss vom jeweiligen Arbeitgeber bei der zuständigen Antragsbehörde gestellt werden. Das für Sie zuständige Gesundheitsamt können Sie unter folgendem Link herausfinden:

www.gesundheitsamt-bw.de/lga/DE/Startseite/OEGD_BW/Gesundheitsaemter/Seiten/default.aspx

Der Arbeitgeber zahlt für einen Zeitraum von maximal sechs Wochen den Lohn in Höhe von 67 Prozent fort, maximal 2.016,- Euro für einen vollen Monat. Er erhält die ausgezahlten Beträge dann auf Antrag erstattet. Es besteht die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen.

Die Elternentschädigung erhalten erwerbstätige, d.h. auch selbständige, Sorgeberechtigte von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und deshalb auf Hilfe angewiesen sind. Auch Pflegeeltern und Selbstständige haben einen Anspruch. Der Anspruch besteht nur, wenn im Zeitraum der Schließung bzw. des Betretungsverbots der Kinderbetreuungseinrichtung oder der Schule keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann.

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn

  • betrieblich eine Möglichkeit zum Home-Office bestand,
  • Zeitguthaben in Anspruch genommen werden konnten,
  • eine anderweitige Betreuung durch Verwandte oder Freunde bestand,
  • ein Anspruch auf Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder Schule bestand,
  • Kurzarbeitergeld, Entgeltfortzahlung, alternativer Lohnersatz, Kinderkrankengeld oder andere Leistungen bezogen wurden
  • bei Betriebsschließungen (zum Beispiel durch Allgemeinverfügung, Betriebsferien oder Ähnliches.)
  • die Einrichtung in den Ferien / an den Feiertagen ohnehin geschlossen wäre.

Gerade der letzte Punkt ist für Eltern schulpflichtiger Kinder aktuell von Bedeutung, da die Osterferien bevorstehen. Wer die Befürchtung teilt, dass die Schulen auch danach noch geschlossen bleiben, sollte mit der Antragstellung daher bis nach den Ferien warten. Die neue Regelung bleibt jedenfalls bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft.

 

Mehr zum Sozialschutzpaket erfahren Sie hier

 

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