Minderjährige Azubis: Was Sie als Ausbilder zum Jugendarbeitsschutzgesetz wissen müssen
19. September 2024Mitarbeiter unter 18 Jahren gelten im Arbeitsschutzrecht als besonders schutzwürdige Personengruppen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) soll minderjährige Azubis aber auch andere noch nicht volljährige Mitarbeiter vor Überforderung und auch Selbstüberschätzung schützen.
Die Vorschriften zum Schutz von Jugendlichen gelten nicht nur für denjenigen, der den Ausbildungsvertrag unterzeichnet hat. Jeder Vorgesetzte, der einem jugendlichen Mitarbeiter Aufgaben zuteilt, sollte um die dafür zulässigen Rahmenbedingungen wissen.
Um ein Missverständnis vorab zu klären: Es heißt Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und nicht Ausbildungsschutzgesetz. Die Vorgaben gelten daher auch für den Schutz aller Mitarbeiter unter 18, die keine Auszubildenden sind. Die meisten Vorschriften, etwa zu Arbeitszeiten, gelten anderseits nicht für Auszubildende, die bereits volljährig sind.
Minderjährige Azubis dürfen nie mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten
Maximal 8 Stunden am Tag und höchstens 40 Stunden in der Woche, diese Grenzen setzt das JArbSchG. Jugendliche dürfen zudem nicht länger als 4,5 Stunden am Stück ohne Pause arbeiten. Arbeitsunterbrechungen von weniger als einer Viertelstunde gelten hier nicht als Pause. Zudem sollen Minderjährige nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen eingesetzt werden. Für einige Branchen wie Gastronomie, Gesundheitswesen oder Tierhaltung sind Ausnahmen möglich.
Freistellungspflicht für die Berufsschule
Für den Unterricht an der Berufsschule oder andere außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen müssen Sie Ihre Auszubildenden freistellen. Bei mehr als fünf Unterrichtseinheiten à 45 Minuten ist ein Berufsschüler nicht verpflichtet, anschließend noch in seinem Ausbildungsbetrieb zu erscheinen. Auch am Tag vor einer schriftlichen Abschlussprüfung müssen Sie auf einen Auszubildenden verzichten.
Diese Tätigkeiten sind für minderjährige Azubis unter 18 tabu
Jugendliche dürfen weder im Akkord arbeiten noch unter Tage noch gefährliche Aufgaben übernehmen. Darunter fallen laut JArbSchG § 22 Tätigkeiten mit besonderen Belastungen wie
1. außergewöhnliche Hitze, Kälte oder starke Nässe,
2. gesundheitsschädlicher Lärm, Erschütterungen oder Strahlen sowie
3. schädliche Einwirkungen von Gefahrstoffen oder Biostoffen.
Minderjährige Auszubildende zu beauftragen, einen mit Schimmel oder Mäusedreck (Gefahr gesundheitsschädlicher Biostoffe) verunreinigten Kellerraum zu reinigen, kann daher bereits ein Verstoß gegen das JArbSchG darstellen. Ebenfalls unzulässig sind Aufgaben, bei denen Sie als Vorgesetzter davon ausgehen müssen, dass ein Jugendlicher die Unfallrisiken mangels Erfahrung nicht erkennt bzw. beherrscht. Das betrifft etwa Schweißarbeiten oder das Arbeiten in engen Räumen wie Tanks oder Kesseln. Darüber hinaus – und unabhängig vom JArbSchG – gelten Altersbeschränkungen für das Bedienen bestimmter Fahrzeuge und Arbeitsmittel wie Gabelstapler oder Hubarbeitsbühnen.
Für die Tätigkeitsverbote sind Ausnahmen möglich, sofern zwei Bedingungen erfüllt sind:
1. Die Tätigkeit dient eindeutig dem Ziel der Ausbildung.
2. Der Jugendliche wird von einem fachkundigen Kollegen beaufsichtigt.
Die Grenzen der Leistungsfähigkeit von minderjährigen Azubis im Auge behalten
Das JArbSchG untersagt es, Jugendliche einzusetzen für „Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen“. Diese Formulierung bleibt vage und hilft Ihnen im konkreten Fall kaum weiter. Hier stehen Sie als Vorgesetzter in der Verantwortung, die individuelle körperliche und seelische Verfassung eines minderjährigen Mitarbeiters beim Verteilen von Aufgaben einzuschätzen und zu berücksichtigen.
Achten Sie beim Umsetzen des Arbeitsschutzes für Jugendliche stets darauf, dass auch alle anderen Mitarbeiter informiert sind. Verweisen Sie auf das JArbSchG, das in jedem ausbildenden Betrieb aushängen oder ausliegen muss. So beugen Sie Verstimmungen vor, etwa wenn sich der Azubi „schon wieder früher in die Pause verdrückt“ als die älteren Kollegen.
Mindestens zwei Sicherheitsunterweisungen pro Jahr für minderjährige Azubis
Setzen Sie von Beginn an regelmäßige Sicherheitsunterweisungen an, zweimal jährlich ist die Mindestpflicht für Jugendliche. Es bietet sich an, dabei zu unterscheiden in
- grundsätzliche Aspekte wie Arbeitskleidung, Sicherheitskennzeichnung, Zutrittsverbote, Sauberkeit, Entsorgung, Erste Hilfe, Brandschutz, Notausgänge, Rauchverbote sowie Regeln zum Tragen von Schmuck und offenem Haar
- für die Tätigkeit spezifische Aspekte wie das verletzungssichere Verwenden eines Werkzeugs, die Sicherheitsfunktionen einer Maschine, die Betriebsanweisungen für bestimmte Substanzen und wann welche Schutzhandschuhe, Gehörschutz, Schutzbrille usw. getragen werden müssen.
Durch engagiert durchgeführte und sorgfältig (mit Unterschrift der Teilnehmer) dokumentierte Unterweisungen erhöhen Sie nicht nur Ihre Rechtssicherheit. Sie zeigen gegenüber Ihren Schützlingen auch, dass Ihnen die Gesundheit und das unfallfreie Arbeiten Ihrer Mitarbeiter ein Anliegen ist. Dies stärkt die Identifikation und langfristige Bindung der jungen Kollegen und fördert Ihr Image als attraktiver
Quelle: Handwerk-Magazin.de 04.09.2024