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Neueinstufungen von Handwerksfahrzeugen im Bereich der Kfz-Steuer

26. April 2019

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks informiert über Handlungsmöglichkeiten. Die Zollbehörden überprüfen seit Dezember 2018 automatisiert die Kfz-steuerrechtliche Einstufung von kleinen Lkw und Vans. Aufgrund dieser Überprüfung werden die genannten Fahrzeuge ggf. steuerrechtlich als Pkw eingestuft und entsprechend höher besteuert. Die gesetzliche Grundlage hierfür besteht bereits seit 2012, wurde jedoch bisher nicht konsequent durch die zuständigen Behörden umgesetzt. Zwar sind grundsätzlich die Feststellungen der Zulassungsstellen hinsichtlich der Fahrzeugklasse und Aufbauart für die Besteuerung bindend. Aus umweltpolitischen Gründen ist jedoch für die genannten Fahrzeuge, die von den Zulassungsbehörden als Lkw eingestuft werden, Kfz-steuerrechtlich eine Vergleichsberechnung vorgeschrieben: Führt die steuerrechtliche Definition zu einer Einstufung des Fahrzeugs als Pkw und ergibt sich hierdurch eine höhere Steuer, so ist das Fahrzeug als Pkw zu besteuern. Voraussetzung für eine steuerrechtliche Einstufung als Pkw ist, dass

– das Fahrzeug über drei bis acht Sitzplätze neben dem Fahrersitz verfügt (hierbei wird von den Zollbehörden zunächst auf die von der Zulassungsbehörde bescheinigte maximal mögliche Sitzplatzanzahl bei dem jeweiligen Fahrzeugmodell abgestellt, nicht jedoch auf die tatsächlich vorhandenen Sitzplätze) und

– die für die Personenbeförderung bestimmte Fläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.

In folgenden Fällen haben die Betriebe die Möglichkeit, gegen den geänderten Kfz-Steuerbescheid vorzugehen und ihr Fahrzeug steuerrechtlich als Lkw einstufen zu lassen:

1. Das Fahrzeug verfügt tatsächlich über weniger als vier Sitzplätze: Verfügt das Fahrzeug tatsächlich über weniger als vier Sitze und gibt es auch keine Befestigungsmöglichkeit für weitere Sitze, so kann die in der Zulassung eingetragene höhere Sitzplatzanzahl durch die Zulassungsstelle entsprechend (kostenpflichtig) geändert werden. Die neuen Daten werden automatisch an die Hauptzollämter übermittelt und diese erlassen einen geänderten Kfz-Steuerbescheid. Ein Einspruch gegen den Kfz-Steuerbescheid (innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Bescheids) ist nur erforderlich, falls hinsichtlich des Steuermehrbetrags Aussetzung der Vollziehung beantragt werden soll. In diesem Fall sollte ein steuerlicher Berater hinzugezogen werden. Falls die Einspruchsfrist versäumt wurde, kann der Kfz-Steuerbescheid jederzeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG geändert werden, sofern nicht Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

2. Das Fahrzeug kann mit mehr als drei Sitzplätzen bestückt werden: Falls das Fahrzeug tatsächlich über weniger als vier Sitzplätze verfügt, aber Befestigungsmöglichkeiten für weitere Sitze vorhanden sind, kann der Betrieb sich dafür entscheiden, die Befestigungsmöglichkeiten dauerhaft unbrauchbar zu machen, z. B. durch Verschweißen (Hinweis: Dies kann den Wiederverkaufspreis des Fahrzeugs mindern. Nicht möglich bei Leasing-Fahrzeugen.). Hierüber muss ein Gutachten (z. B. durch einen TÜV-Gutachter) erstellt werden, das dann der Zulassungsbehörde vorzulegen ist. Diese trägt daraufhin (kostenpflichtig) die tatsächliche Sitzplatzanzahl in der Zulassung ein. Die Meldung an die Hauptzollämter erfolgt automatisiert. Ein Einspruch gegen den Kfz-Steuerbescheid oder ein Änderungsantrag ist insoweit nicht erforderlich

3. Das Fahrzeug verfügt über mehr als drei Sitzplätze: Falls das Fahrzeug tatsächlich über mehr als drei Sitzplätze verfügt bzw. entsprechende Befestigungsmöglichkeiten vorhanden sind, die Ladefläche aber mindestens 55 % der Nutzfläche des Fahrzeugs beträgt, kann das Fahrzeug dem Hauptzollamt zur Vermessung vorgeführt werden (Hinweis: In Einzelfällen wurde ein Nachweis durch aussagekräftige Fotos anerkannt.). Bei entsprechendem Flächenverhältnis erlässt das Hauptzollamt einen geänderten Kfz-Steuerbescheid.

Hinweis: Bei der Anschaffung und Zulassung eines neuen Fahrzeugs sollte diese Thematik stets beachtet werden. Verkäufer sollten ihre Kunden darauf hinweisen. Der ZDH setzt sich weiterhin für Vereinfachungen im Verwaltungsverfahren ein.

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