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Neue Coronaregelungen ab 20. März 2022

21. März 2022

3G-Zugangskontrolle am Arbeitsplatz entfällt!!

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundestag hat den Entwurf der neuen Coronaregelungen am Freitag, den 18.03.2022 in zweiter und dritter Lesung in der vom Gesundheitsausschuss beschlossenen Form verabschiedet. In der anschließenden Sondersitzung des Bundesrats hat dieser keinen Einspruch erhoben. Nachfolgend nun die wichtigsten Details dazu aus Bund und Land zusammengefasst:

  1. Änderung des Infektionsschutzgesetzes – Entfall vieler Maßnahmen

Mit Ablauf des 19. März 2022 sind mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die Rechtsgrundlage für die meisten Schutzmaßnahmen nach §§ 28a und 28b IfSG entfallen. Flächendeckende 3G-Zugangskontrollen am Arbeitsplatz und die Pflicht zur mobilen Arbeit von zu Hause treten damit definitiv außer Kraft! 

Mögliche Schutzmaßnahmen können nach der Neuregelung weiterhin Maskenpflichten in bestimmten Einrichtungen (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 11 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG) und in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs sowie Testverpflichtungen in bestimmten Einrichtungen und Schulen sein.

Darüber hinaus können die Länder in Gebietskörperschaften, in denen die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, nach § 28a Abs. 8 IfSG weitergehende Schutzmaßnahmen erlassen, sofern das Parlament des betroffenen Landes das Vorliegen der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörperschaft feststellt.

Zu diesen möglichen Schutzmaßnahmen zählen:

  • Maskenpflichten,
  • Abstandsgebote im öffentlichen Raum,
  • die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Abs. 3 S. 1 und § 36 Abs. 1 IfSG (aber NICHT 3G am Arbeitsplatz!) sowie
  • in Betrieben, Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr (also nur für Publikum, Besucher, Kunden) und
  • die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten.
    • zum Schutz vulnerabler Personen unter anderem in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Schulen, Kitas, JVA oder Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern.
    • in Betrieben & bei Veranstaltungen nach § 28a Abs. 1 Nrn. 4-8 und 10-16 IfSG

Den Ländern wird die Möglichkeit eingeräumt, ihre bislang bestehenden Verordnungen bis zum Ablauf des 2. April aufrechtzuerhalten.

 

  1. Neue Corona-Verordnung bis 2. April 2022

Das Land BW hat die Übergangsregel des IfSG genutzt und zum 19.03.2022 die CoronaVO an die geänderten Vorgaben des IfSG angepasst. Damit bleiben die Maskenpflicht in Innenräumen sowie Zugangsbeschränkungen in bestimmten Bereichen zunächst bestehen. Die ab dem 19.03.2022 geltende konsolidierte Fassung der CoronaVO und die Kurzübersicht der ab dem 19.03.2022 geltenden Regelungen finden Sie als Anlage beigefügt.

 

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte der neuen CoronaVO:

  • Das bisherige Stufensystem in der Corona-Verordnung (Basis-, Warn- und Alarmstufe) entfällt.
  • Kapazitätsbeschränkungen sowie Kontaktbeschränkungen sind ab 19.03.2022 ebenfalls nicht mehr Teil der Verordnung (da im IfSG nicht mehr vorgesehen).
  • Die allgemeine Maskenpflicht bleibt auf Grundlage der Übergangsfrist bis 02.04.2022 bestehen:
    • Das gilt insbesondere für die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und
    • im öffentlichen Nahverkehr für Personen über 18 Jahre.
    • Im Freien reicht eine medizinische Maske, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
    • An Schulen gilt weiterhin die Maskenpflicht.
  • § 4 und 5 der CoronaVO (immunisierte und nicht immunisierte Personen) werden an das IfSG angepasst.
  • Teil der Übergangsregel sind weiterhin Test(Nachweis)pflichten, das heißt:
    • unverändert 3G bei öffentlichen Veranstaltungen (§ 10 CoronaVO angepasst, gilt bspw. auch bei betrieblichen Feiern!), beim Betrieb von Kultur-, Freizeit- und sonstigen Einrichtungen, bei Messen und Ausstellungen (§ 14 CoronaVO angepasst), bei Angeboten außerschulischer und beruflicher Bildung (§ 15 Abs. 2 CoronaVO angepasst), in der Gastronomie (§ 16 Abs. 1 und 2 CoronaVO angepasst) und Beherbergung sowie bei körpernahen Dienstleistungen (§ 17 Abs. 2 CoronaVO angepasst).
  • Auch die Regeln betreffend die Pflichten zur Erstellung von Hygienekonzepten bleiben – wie gehabt – bestehen (zum Beispiel bei öffentlichen Veranstaltungen und in Diskotheken und Clubs).
    • Achtung, § 7 CoronaVO (Hygienekonzept) wurde geändert:
      • 1 Nr. 1 Umsetzung Abstandsempfehlung, Kontaktvermeidung und Regelung von Besucherströmen neu formuliert
      • 1 Nr. 7 entfällt (Hinweis auf Ausübung 2G-Optionsmodell)
    • Zur Überprüfung der 3G-Nachweise bei Testnachweispflichten sind weiterhin die Verantwortlichen verpflichtet.
    • 8 CoronaVO entfällt (Datenverarbeitung) – eine Erfassung von Daten ist daher nicht mehr zulässig.
    • Die Testpflicht an Schulen (zwei Mal pro Woche), in Krankenhäusern oder in Pflegeeinrichtungen wird fortgeführt. Die allgemeine Abstandsempfehlung (1,5 Meter) bleibt erhalten.
    • Die CoronaVO tritt mit dem Ablauf des 02.04.2022 außer Kraft.

 

Die seit geltende Corona-Verordnung in Baden-Württemberg und der damit verbundene Wegfall des Stufensystems führt auch zu Änderungen bei anderen Verordnungen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration. Es handelt sich dabei allerdings nur um kleinere Anpassungen. Die Regelungen sind, wie Corona-Verordnung des Landes, ebenfalls am Samstag (19. März) in Kraft getreten.

 

  1. Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung

Das Bundeskabinett hat die geänderte Corona-Arbeitsschutzverordnung am 16. März 2022 verabschiedet hat. Gegenüber den letzten Entwurfsfassungen hat sich inhaltlich nichts geändert.

  • Basisschutzmaßnahmen sind nun nicht mehr unmittelbar in der Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe nach einer Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten selbst festzulegen.
  • Bestehende Hygienekonzepte können weitergeführt werden und müssen gegebenenfalls angepasst werden.
  • Diese sind den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.
  • Festgelegte Maßnahmen gelten zudem während der Pausenzeit und in den Pausenbereichen.
  • Bei der Festlegung der Maßnahmen sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen.

Folgende konkrete Maßnahmen werden benannt und sollen vom Arbeitgeber berücksichtigt werden:

Das Angebot an die Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich kostenfrei einen Test durch In-vitro-Diagnostika in Anspruch zu nehmen, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind.

  • Die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; insbesondere ist zu prüfen (also nicht zwingend umzusetzen), ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können.
  • Die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken.
  • Ferner muss der Arbeitgeber den Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen und hat diese über eine Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären bzw. über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.

Die geänderte Verordnung ist heute in Kraft getreten und gilt bis einschließlich 25. Mai 2022.

 

  1. Weiterführung der Kurzarbeitsregeln

Der Bundestag hat mit der Änderung des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften auch folgende Regelungen aus dem Bereich der Kurzarbeit beschlossen:

  • Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit bis 30. Juni 2022; diese würde sonst zum 1. April 2022 auslaufen;
  • Verordnungsermächtigung zur Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit, befristet bis 30. September 2022;
  • Verordnungsermächtigung zur vollständigen oder teilweisen Erstattung der allein von den Arbeitgebern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen, befristet bis 30. September 2022; die Verordnungsermächtigung im Rahmen des Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetzes sah diese Möglichkeit nicht vor

Die entsprechenden Regelungen zum Kurzarbeitergeld sollen am 1. April 2022 in Kraft treten.

 

Mehr Infos hierzu unter den folgenden Links:

Corona_Regeln_Auf_einen_Blick_20032022

220318_12. ÄnderungsVO_konsolidiert

 

(Quelle: RS Kfz-Landesverband BW v. 19.03.2022)

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